Rechtssatz RS0124826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124826
Entscheidungsdatum
31.03.2022
Rechtssatz
Eine im Teilanwendungsbereich des MRG geschlossene, nicht dem KSchG unterliegende Vereinbarung, womit dem Mieter in Abänderung der dispositiven Regelung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB Instandhaltungspflichten für die Zeit ab Übergabe des Bestandobjekts auferlegt werden, ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die jedenfalls bei freier Zinsbildung zulässig ist. Eine solche Vereinbarung könnte nur allenfalls wegen Verletzung besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§ 879 ABGB; § 934 ABGB) als unwirksam angefochten werden.Eine im Teilanwendungsbereich des MRG geschlossene, nicht dem KSchG unterliegende Vereinbarung, womit dem Mieter in Abänderung der dispositiven Regelung des Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB Instandhaltungspflichten für die Zeit ab Übergabe des Bestandobjekts auferlegt werden, ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die jedenfalls bei freier Zinsbildung zulässig ist. Eine solche Vereinbarung könnte nur allenfalls wegen Verletzung besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Paragraph 879, ABGB; Paragraph 934, ABGB) als unwirksam angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/09a
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 20/09a
Veröff: SZ 2009/70
- 1 Ob 176/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 176/12g
Vgl auch
- 3 Ob 47/13b
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
Auch
- 5 Ob 37/22k
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 37/22k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124826
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20090519_OGH0002_0030OB00020_09A0000_001