Rechtssatz RS0124828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124828
Entscheidungsdatum
08.06.2009
Rechtssatz
Gemäß § 74 Z 2 DSt 1990 beträgt die Tilgungsfrist bei einer Geldbuße 5 Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit. Für den Fall der Anrechnung einer in einem anderen Disziplinarverfahren verhängten disziplinären Maßnahme auf eine Geldbuße enthält das DSt 1990 keine Regelung des Beginns der Tilgungsfrist. Es gebietet sich daher eine analoge Anwendung der für das Strafverfahren geltenden, im Tilgungsgesetz 1972 geregelten Grundsätze. Gemäß § 2 Abs 2 Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist im Fall, dass die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt sind, mit Rechtskraft der Verurteilung. Die Übertragung dieses Grundsatzes auf den hier vorliegenden Fall, dass eine Geldbuße durch Anrechnung einer einstweiligen Maßnahme als zur Gänze verbüßt anzusehen ist, führt zu dem Ergebnis, dass auch hier die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zur Geldbuße zu laufen begonnen hat. Der Umstand, dass die Anrechnung erst durch eine zeitlich erheblich spätere Entscheidung ausgesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern.Gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DSt 1990 beträgt die Tilgungsfrist bei einer Geldbuße 5 Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit. Für den Fall der Anrechnung einer in einem anderen Disziplinarverfahren verhängten disziplinären Maßnahme auf eine Geldbuße enthält das DSt 1990 keine Regelung des Beginns der Tilgungsfrist. Es gebietet sich daher eine analoge Anwendung der für das Strafverfahren geltenden, im Tilgungsgesetz 1972 geregelten Grundsätze. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist im Fall, dass die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt sind, mit Rechtskraft der Verurteilung. Die Übertragung dieses Grundsatzes auf den hier vorliegenden Fall, dass eine Geldbuße durch Anrechnung einer einstweiligen Maßnahme als zur Gänze verbüßt anzusehen ist, führt zu dem Ergebnis, dass auch hier die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zur Geldbuße zu laufen begonnen hat. Der Umstand, dass die Anrechnung erst durch eine zeitlich erheblich spätere Entscheidung ausgesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124828
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090608_OGH0002_004BKD00003_0800000_001