Rechtssatz RS0124829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124829
Entscheidungsdatum
15.06.2009
Rechtssatz
Die hier interessierende Bestimmung des § 5a Abs 2 Z 3 RAO ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens über die hier begehrte (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wird daher weiterhin ausschließlich durch § 69 Abs 4 AVG bestimmt, wobei jedoch für das Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG sinngemäß heranzuziehen sind.Die hier interessierende Bestimmung des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 3, RAO ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens über die hier begehrte (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wird daher weiterhin ausschließlich durch Paragraph 69, Absatz 4, AVG bestimmt, wobei jedoch für das Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission die Bestimmungen der Paragraphen 72, ff AußStrG sinngemäß heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124829
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090615_OGH0002_000BKV00002_0800000_002