Rechtssatz RS0124831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124831
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Norm
ArbVG §105
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung EuGVVO Art18
Rechtssatz
Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Artikel 18, ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124831
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090602_OGH0002_009OBA00144_08D0000_001