Rechtssatz RS0124833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124833
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Rechtssatz
Aufgrund der historischen Entwicklung des § 22a BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende „analoge" Anwendung des § 59 ArbVG kommt daher nicht in Betracht.Aufgrund der historischen Entwicklung des Paragraph 22 a, BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende „analoge" Anwendung des Paragraph 59, ArbVG kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124833
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20090629_OGH0002_009OBA00041_08G0000_001