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Rechtssatz RS0124837×

Rechtssatz RS0124837

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124837

Geschäftszahl

15Os172/08w (15Os173/08t)

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts einer Textstelle, eines Bildes oder eines Films ist auch das aktuelle Vor- und Begleitwissen jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, zu berücksichtigen. Dieser Wissensstand ist - neben der sinnfälligen Äußerung als solcher - ebenfalls Gegenstand des Beweisverfahrens. Daher sind auch zu Tatsachen, die insofern eine entscheidende Indizwirkung entfalten können, wie etwa eine entsprechende Vorberichterstattung, in der Hauptverhandlung Beweise aufzunehmen. Dies ist allerdings nur soweit nötig, als diese Tatsachen nicht ohnehin als notorisch vorausgesetzt werden können. Insbesondere in engem zeitlichen Konnex zu einer inkriminierten Publikation im Rahmen einer breiten öffentlichen Diskussion zu einem aktuellen Thema in Massenmedien verbreitete Wortmeldungen politischer Funktionsträger werden als solche allgemeinkundige und somit notorische Tatsachen anzusehen sein, wobei dies aber nur den Umstand der Veröffentlichung, nicht aber den tatsächlichen Wahrheitsgehalt erfasst (so schon 15 Os 6/08h).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 172/08w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 172/08w
    Beisatz: So ist für die Beurteilung eines (ausreichenden) Tatsachensubstrats eines Werturteils nicht in jedem Fall ein „Mitliefern" der tatsächlichen Grundlage im inkriminierten Artikel erforderlich (so schon 11 Os 124/07f). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124837

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090624_OGH0002_0150OS00172_08W0000_001