Rechtssatz RS0124839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124839
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Abs 1 JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Absatz eins, JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Absatz eins, JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 180/08a
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 180/08a
Beisatz: Der in §76 Abs1 JN gebrauchte Begriff des oder der Ehegatten ist im Sinn von ehemaligem oder ehemaligen Ehegatten zu lesen. (T1); Veröff: SZ 2009/69
- 6 Ob 34/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124839
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20090514_OGH0002_0060OB00180_08A0000_001