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Rechtssatz RS0124839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124839

Geschäftszahl

6Ob180/08a; 6Ob34/18w

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Rechtssatz

Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Absatz eins, JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten. Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§81ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §76 Abs1 JN in §114a Absatz eins, JN in diesem Fall nach dem dargelegten Inhalt des Begriffs „gemeinsam" dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 180/08a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 180/08a
    Beisatz: Der in §76 Abs1 JN gebrauchte Begriff des oder der Ehegatten ist im Sinn von ehemaligem oder ehemaligen Ehegatten zu lesen. (T1); Veröff: SZ 2009/69
  • 6 Ob 34/18w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124839

Im RIS seit

13.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20090514_OGH0002_0060OB00180_08A0000_001