Rechtssatz RS0124849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124849
Entscheidungsdatum
10.06.2009
Norm
VOEG §2
VOEG §3
VerkehrsopferschutzG §3
Rechtssatz
Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen (vgl §2 VOEG) ersetzt erhalten.Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen vergleiche §2 VOEG) ersetzt erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124849
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090610_OGH0002_0020OB00006_09K0000_001