Rechtssatz RS0124865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124865
Entscheidungsdatum
20.05.2009
Rechtssatz
Die dem Dienstgeber als Versicherungsleistung gewährten Zuschüsse nach §53b ASVG sind Pflichtleistungen aus der Unfallversicherung und zu dem auf ihn überwälzten Anspruch des geschädigten Dienstnehmers auf Ersatz des Verdienstentgangs sachlich kongruent. Auch die persönliche Kongruenz ist zu bejahen. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Legalzession nach §332 Abs1 ASVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124865
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00170_08A0000_001