Rechtssatz RS0124866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124866
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Während bei sonstigen Leistungen nach §173 ASVG auf das Vorliegen einer „Berufskrankheit" oder eines „Arbeitsunfalls" abgestellt wird, gebührt der Zuschuss nach §53b ASVG darüber hinaus bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller Art.Während bei sonstigen Leistungen nach §173 ASVG auf das Vorliegen einer „Berufskrankheit" oder eines „Arbeitsunfalls" abgestellt wird, gebührt der Zuschuss nach §53b ASVG darüber hinaus bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller "Art".
Entscheidungstexte
- 2 Ob 170/08a
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 170/08a
Veröff: SZ 2009/71
- 10 ObS 128/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 ObS 128/25h
vgl; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124866
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00170_08A0000_002