Rechtssatz RS0124911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124911
Entscheidungsdatum
15.01.2009
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung EuGVVO
MedienG §20
MedienG §34 Abs4
MedienG §35 Abs5
MedienG §51
Rechtssatz
Die internationale Zuständigkeit des inländischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung auch auf einer Website als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO ergibt sich aus deren Art 5 Z 3, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.Die internationale Zuständigkeit des inländischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung auch auf einer Website als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO ergibt sich aus deren Artikel 5, Ziffer 3,, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 135/07f
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 135/07f
Beisatz: Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T1); Beisatz: Die fehlende Möglichkeit territorialer Beschränkung der Abrufbarkeit einer Homepage auf Nutzer eines bestimmten Staates schließt die inländische Zuständigkeit für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung nicht aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124911
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20090115_OGH0002_0120OS00135_07F0000_002