Rechtssatz RS0124912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124912
Entscheidungsdatum
15.01.2009
Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. Die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, dass der Geschädigte nicht in allen Staaten den gesamten Schaden einklagen kann, sondern nur den im jeweiligen Staat eingetretenen, steht dem mangels Teilbarkeit des Anspruchs nach § 34 Abs 4 MedienG nicht entgegen.Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. Die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, dass der Geschädigte nicht in allen Staaten den gesamten Schaden einklagen kann, sondern nur den im jeweiligen Staat eingetretenen, steht dem mangels Teilbarkeit des Anspruchs nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124912
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20090115_OGH0002_0120OS00135_07F0000_003