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Rechtssatz RS0124913×

Rechtssatz RS0124913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124913

Geschäftszahl

12Os135/07f; 15Os159/18y

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 135/07f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 135/07f
    Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2)
  • 15 Os 159/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 159/18y
    nur: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124913

Im RIS seit

14.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20090115_OGH0002_0120OS00135_07F0000_004