Rechtssatz RS0124916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124916
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.Die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124916
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0010OB00092_09Z0000_001