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Rechtssatz RS0124917×

Rechtssatz RS0124917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124917

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Rechtssatz

Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/09x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 42/09x
    Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1)
  • 6 Ob 186/10m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 186/10m
    Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG. (T2)
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124917

Im RIS seit

30.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20090331_OGH0002_0010OB00042_09X0000_001