Rechtssatz RS0124917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124917
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 42/09x
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 42/09x
Beisatz: Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen. (T1)
- 6 Ob 186/10m
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 186/10m
Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG. (T2)
- 1 Ob 112/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T3); Veröff: SZ 2019/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124917
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00042_09X0000_001