Rechtssatz RS0124947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124947
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Hängt bei einer mehrseitigen Treuhand die Verpflichtung des Treuhänders zur Auszahlung des Treuguts von der Erklärung eines Dritten ab, dass die mit der Treuhand gesicherte Forderung fällig sei, so kann diese Erklärung aufgrund ergänzender Auslegung der Treuhandvereinbarung im Regelfall durch ein zwischen Gläubiger und Schuldner dieser Forderung ergangenes Urteil ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124947
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0040OB00028_09K0000_001