Rechtssatz RS0124950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124950
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
§ 50a Abs 1 AMG erlaubt Werbung für Arzneimittel allein in den dort taxativ aufgezählten Fällen, darunter für zugelassene Arzneispezialitäten (Z 1) und Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs 2 AMG (Z 5). Der in § 7 Abs 1 Z 2 AMG iVm § 2 Abs 3 Z 3 lit b AWEG genannte Ausnahmetatbestand (Einfuhrbewilligung für zulassungspflichtige, in Österreich nicht zugelassene Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann) fällt nicht unter die Fälle der nach § 50a Abs 1 AMG erlaubten Werbung. Für diese Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Werbevorschriften des AMG gibt es sachliche Rechtfertigungsgründe.Paragraph 50 a, Absatz eins, AMG erlaubt Werbung für Arzneimittel allein in den dort taxativ aufgezählten Fällen, darunter für zugelassene Arzneispezialitäten (Ziffer eins,) und Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AMG (Ziffer 5,). Der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AMG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, AWEG genannte Ausnahmetatbestand (Einfuhrbewilligung für zulassungspflichtige, in Österreich nicht zugelassene Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann) fällt nicht unter die Fälle der nach Paragraph 50 a, Absatz eins, AMG erlaubten Werbung. Für diese Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Werbevorschriften des AMG gibt es sachliche Rechtfertigungsgründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124950
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0040OB00033_09W0000_001