Rechtssatz RS0124952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124952
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 87b Abs 3 UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.Die Durchsetzung eines Anspruchs nach Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/09x
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 41/09x
Veröff: SZ 2009/92
- 6 Ob 119/11k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 119/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG scheitert daran, dass mit der begehrten IP-Adresse Name und Adresse des Posters auf legalem Weg nicht eruiert werden können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124952
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090714_OGH0002_0040OB00041_09X0000_001