Rechtssatz RS0124959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124959
Entscheidungsdatum
14.07.2009
Rechtssatz
Verstößt ein Marktbeherrscher gegen das Diskriminierungsverbot des § 5 Abs 1 Z 3 KartG, so greift er nicht nur in den Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt ein, sondern verändert auch die vom Gesetz für den Sonderfall eines „beherrschten" Marktes als angemessen angesehene Ausgangslage für den Wettbewerb auf seiner eigenen Wirtschaftsstufe. Damit beeinträchtigt er den Wettbewerb anderer Unternehmen im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG.Verstößt ein Marktbeherrscher gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, KartG, so greift er nicht nur in den Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt ein, sondern verändert auch die vom Gesetz für den Sonderfall eines „beherrschten" Marktes als angemessen angesehene Ausgangslage für den Wettbewerb auf seiner eigenen Wirtschaftsstufe. Damit beeinträchtigt er den Wettbewerb anderer Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124959
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090714_OGH0002_0040OB00060_09S0000_003