Rechtssatz RS0124960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124960
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Norm
PatG 1970 §8
PatG 1970 §10
PatG 1970 §17
Rechtssatz
Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht des § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht.Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht des Paragraph 17, PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des Paragraph 10, PatG nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124960
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20090804_OGH0002_009OBA00039_08P0000_001