Rechtssatz RS0124965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124965
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Rechtssatz
§ 406 ZPO ist auf Ansprüche wegen unlauteren Verhaltens im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG nicht unmittelbar anzuwenden. Ob ein lauterkeitsrechtswidriger Zustand durch unlauteres Tun oder unlauteres Unterlassen herbeigeführt wurde, macht aus Sicht des verpönten Erfolgs keinen Unterschied. Das rechtfertigt die Gleichbehandlung der beiden Fallgruppen durch Annahme eines „quasi-negatorischen" Anspruchs auf Abwendung des lauterkeitsrechtswidrigen Zustands.Paragraph 406, ZPO ist auf Ansprüche wegen unlauteren Verhaltens im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht unmittelbar anzuwenden. Ob ein lauterkeitsrechtswidriger Zustand durch unlauteres Tun oder unlauteres Unterlassen herbeigeführt wurde, macht aus Sicht des verpönten Erfolgs keinen Unterschied. Das rechtfertigt die Gleichbehandlung der beiden Fallgruppen durch Annahme eines „quasi-negatorischen" Anspruchs auf Abwendung des lauterkeitsrechtswidrigen Zustands.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124965
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20090324_OGH0002_0040OB00229_08T0000_002