Rechtssatz RS0124975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124975
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Der Umfang des Werknutzungsrechts an Filmwerken und Filmmusik zum Unterrichtsgebrauch nach §56c Abs 1 UrhG umfasst, wenn er einen sinnvollen Anwendungsbereich haben soll, denknotwendig auch das zustimmungsfreie Recht an der untrennbar damit verbundenen Nutzung vorbestehender literarischer und bildnerischer Werke. Die Frage, ob (bzw welche) Vergütung dafür gebührt, ist gesondert zu prüfen.Der Umfang des Werknutzungsrechts an Filmwerken und Filmmusik zum Unterrichtsgebrauch nach §56c Absatz eins, UrhG umfasst, wenn er einen sinnvollen Anwendungsbereich haben soll, denknotwendig auch das zustimmungsfreie Recht an der untrennbar damit verbundenen Nutzung vorbestehender literarischer und bildnerischer Werke. Die Frage, ob (bzw welche) Vergütung dafür gebührt, ist gesondert zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124975
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0040OB00227_08Y0000_001