Rechtssatz RS0124978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124978
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Den ordentlichen Gerichten ist grundsätzlich nur die Feststellung der Vergütungssätze im engeren Sinn, also eine darüber hauptfrageweise ergehende Entscheidung verwehrt. Ist jedoch kein Verfahren vor dem Urheberrechtssenat anhängig und stellen die Parteien keinen Unterbrechungsantrag nach § 34 VerwGesG (bzw leiten sie das Verfahren nicht binnen Monatsfrist ein), hat das Gericht die Angemessenheit einer begehrten Vergütung als Vorfrage für einen Zahlungsanspruch selbst zu beurteilen.Den ordentlichen Gerichten ist grundsätzlich nur die Feststellung der Vergütungssätze im engeren Sinn, also eine darüber hauptfrageweise ergehende Entscheidung verwehrt. Ist jedoch kein Verfahren vor dem Urheberrechtssenat anhängig und stellen die Parteien keinen Unterbrechungsantrag nach Paragraph 34, VerwGesG (bzw leiten sie das Verfahren nicht binnen Monatsfrist ein), hat das Gericht die Angemessenheit einer begehrten Vergütung als Vorfrage für einen Zahlungsanspruch selbst zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124978
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0040OB00227_08Y0000_003