Rechtssatz RS0124983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124983
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 138/08i
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
- 5 Ob 130/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
Vgl
- 4 Ob 99/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 99/11d
Vgl auch
- 4 Ob 203/12z
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 203/12z
nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1)
Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2)
Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3)
Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4)
- 5 Ob 251/15w
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
Auch
- 6 Ob 125/16z
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5)
- 10 Ob 67/16z
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
Auch; nur T1
- 6 Ob 80/17h
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 80/17h
Auch; nur T5
- 6 Ob 6/18b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
Auch; nur T1
- 4 Ob 240/18z
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z
Auch
- 8 Ob 56/19x
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 56/19x
Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)
Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7)
- 1 Ob 42/20p
Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 42/20p
Beis wie T6
- 2 Ob 25/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 25/23z
vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8)
- 3 Ob 34/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 34/23f
vgl; Beisatz wie T8
- 3 Ob 128/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 128/23d
Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchG
- 9 Ob 39/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 9 Ob 39/25p
vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu T4 (T11)
Beisatz: Punkt 4.3. ARL ist keine obligatorische Schlichtungsklausel. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124983
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20090618_OGH0002_0080OB00138_08I0000_001