Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124996×

Rechtssatz RS0124996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124996

Geschäftszahl

6Ob258/08x

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Rechtssatz

Die Regelung eines Gesellschaftsvertrags einer KG, dass nach dem Ableben eines Gesellschafters (hier: Kommanditist) dessen Rechtsnachfolger klarzustellen haben, wem die Ausübung der Gesellschafterrechte zukommt, und zu diesem Zweck einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben, erscheint durchaus zweckmäßig. Da die Vertretungsverhältnisse des Nachlasses den Mitgesellschaftern nicht bekannt sind, hat eine derartige Benennung eines Bevollmächtigten aber auch dann eine sinnvolle Klarstellungsfunktion, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten trifft freilich nicht (bloß) die Erben oder den Legatar, sondern zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch kein Rechtserwerb durch den Erben oder Legatar erfolgt ist, die Verlassenschaft. Dabei handelt es sich nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrags um eine „Bringschuld" der Verlassenschaft, die von einer vorherigen Aufforderung durch die Gesellschaft unabhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124996

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090326_OGH0002_0060OB00258_08X0000_001