Rechtssatz RS0124998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124998
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Norm
PSG §20 Abs2
PSG §27 Abs2 Z2
Rechtssatz
Ein Stiftungsprüfer muss nicht in jedem Fall auch die notwendige Qualifikation zur Prüfung eines Konzernabschlusses aufweisen. Die Anforderungen an die Qualifikation des Stiftungsprüfers (§ 20 Abs 2 PSG) decken sich mit jenen der Abschlussprüfer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind (§ 271 Abs 1 UGB). Zur Prüfung eines Konzernabschlusses unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sind nach § 271 Abs 1 UGB aber nur Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) berufen.Ein Stiftungsprüfer muss nicht in jedem Fall auch die notwendige Qualifikation zur Prüfung eines Konzernabschlusses aufweisen. Die Anforderungen an die Qualifikation des Stiftungsprüfers (Paragraph 20, Absatz 2, PSG) decken sich mit jenen der Abschlussprüfer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind (Paragraph 271, Absatz eins, UGB). Zur Prüfung eines Konzernabschlusses unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sind nach Paragraph 271, Absatz eins, UGB aber nur Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) berufen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 239/08b
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
Beisatz: Beisatz: Sind im Konzern einer Privatstiftung auch Aktiengesellschaften einbezogen, schränkt dieser Umstand die Auswahl ihrer Stiftungsprüfer in durchaus zumutbarer Weise, nämlich auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, ein. (T1); Beisatz: Weist ein bereits bestellter Stiftungsprüfer die notwendige Qualifikation nicht auf, wäre ein in seiner Person gelegener Abberufungsgrund gemäß § 27 Abs 2 Z 2 PSG verwirklicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124998
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090416_OGH0002_0060OB00239_08B0000_002