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Rechtssatz RS0124998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124998

Geschäftszahl

6Ob239/08b

Entscheidungsdatum

16.04.2009

Norm

PSG §20 Abs2
PSG §27 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ein Stiftungsprüfer muss nicht in jedem Fall auch die notwendige Qualifikation zur Prüfung eines Konzernabschlusses aufweisen. Die Anforderungen an die Qualifikation des Stiftungsprüfers (Paragraph 20, Absatz 2, PSG) decken sich mit jenen der Abschlussprüfer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind (Paragraph 271, Absatz eins, UGB). Zur Prüfung eines Konzernabschlusses unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sind nach Paragraph 271, Absatz eins, UGB aber nur Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 239/08b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
    Beisatz: Beisatz: Sind im Konzern einer Privatstiftung auch Aktiengesellschaften einbezogen, schränkt dieser Umstand die Auswahl ihrer Stiftungsprüfer in durchaus zumutbarer Weise, nämlich auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, ein. (T1); Beisatz: Weist ein bereits bestellter Stiftungsprüfer die notwendige Qualifikation nicht auf, wäre ein in seiner Person gelegener Abberufungsgrund gemäß § 27 Abs 2 Z 2 PSG verwirklicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124998

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090416_OGH0002_0060OB00239_08B0000_002