Rechtssatz RS0124999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124999
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Rechtssatz
Die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektivvertretungsbefugtes Organ bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist unzulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 43/09f
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
Beisatz: Beisatz: Hier: Einem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der kollektiv vertretungsbefugten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG kann nicht Einzelprokura für die KG erteilt werden. (T1; Beisatz: Weil die Vertretungsmacht von Prokuristen nicht wesentlich hinter der von Geschäftsführern zurück bleibt, läuft die Kombination von Gesamtvertretung mit Einzelprokura eines der Gesamtvertreter auf eine Regelung hinaus, die aus der Sicht der Gesellschaft kaum sinnvoll erscheint und wegen ihrer Unklarheit geeignet ist, Verkehrsinteressen zu beeinträchtigen. Die mit der Gesamtvertretung angestrebte Kontrolle zwischen den handelnden Organmitgliedern würde unterlaufen. (T2); Veröff: SZ 2009/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124999
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090416_OGH0002_0060OB00043_09F0000_001