Rechtssatz RS0125010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125010
Entscheidungsdatum
08.07.2009
Norm
VersVG §183
AUB 99/2002 Art7 Pkt1
Rechtssatz
Die in § 183 VersVG festgeschriebene Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wird durch Artikel 7.1 AUB 99/2002 konkretisiert. Der Versicherungsnehmer muss sich im Sinn der in § 183 VersVG (bzw wortgleich in § 183 VVG [alt]) normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung zu dieser Operation entschließen würde.Die in Paragraph 183, VersVG festgeschriebene Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wird durch Artikel 7.1 AUB 99 aus 2002, konkretisiert. Der Versicherungsnehmer muss sich im Sinn der in Paragraph 183, VersVG (bzw wortgleich in Paragraph 183, VVG [alt]) normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung zu dieser Operation entschließen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125010
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20090708_OGH0002_0070OB00129_09K0000_001