Rechtssatz RS0125083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125083
Geschäftszahl
Bsw2346/02; 9Ob68/11g
Entscheidungsdatum
08.10.2012
Rechtssatz
Art. 2 EMRK gewährleistet kein Recht zu sterben, weder durch Dritte noch mit Unterstützung der Behörden. (Pretty gegen das Vereinigte Königreich)Artikel 2, EMRK gewährleistet kein Recht zu sterben, weder durch Dritte noch mit Unterstützung der Behörden. (Pretty gegen das Vereinigte Königreich)
Entscheidungstexte
- Bsw 2346/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 29.04.2002 Bsw 2346/02
Veröff: NL 2002,91
- 9 Ob 68/11g
Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
Vgl; Beisatz: Zur Bewältigung des Spannungsverhältnisses zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Lebens gemäß Art 2 EMRK und dem in Art 8 EMRK garantierten Selbstbestimmungsrecht ist den Staaten wegen der Vielfalt divergierender europäischer Lösungsansätze ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, aufgrund dessen auch das Recht, selbst eine lebensnotwendige medizinische Behandlung aktuell oder in Gestalt einer antizipierten Patientenverfügung abzulehnen, als verfassungsrechtlich zulässig erachtet wird. (T1); Veröff: SZ 2012/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125083
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20020429_AUSL000_000BSW02346_0200000_001