Rechtssatz RS0125115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125115
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Nach § 37 StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Abs 1 leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO 10 § 37 Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Abs 1 leg cit) oder aber (Abs 3 leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden.Nach Paragraph 37, StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Absatz eins, leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO 10 Paragraph 37, Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Absatz eins, leg cit) oder aber (Absatz 3, leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden.
Entscheidungstexte
- 15 Ns 38/09w
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Ns 38/09w
Beisatz: Eine Verbindung von auf verschiedenen Anklagen basierenden Hauptverfahren ausschließlich aufgrund objektiver Konnexität sieht das Gesetz - anders als nach § 56 StPO idF BGBl 1993/526 - nicht (mehr) vor. (T1)
- 12 Os 77/09d
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 77/09d
Beis wie T1
- 11 Ns 59/16i
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 11 Ns 59/16i
Beis wie T1
- 13 Os 100/25t
Entscheidungstext OGH 19.11.2025 13 Os 100/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125115
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150NS00038_09W0000_001