Rechtssatz RS0125119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125119
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des § 72 StGB stehende Person mitgewirkt hat (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 69 Z 3 StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des § 43 Abs 3 StPO.Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des Paragraph 72, StGB stehende Person mitgewirkt hat vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Ziffer 3, StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des Paragraph 43, Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
- 12 Ns 43/09h
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 12 Ns 43/09h
Beisatz: § 43 Abs 4 StPO sieht vor, dass ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T1)
Beisatz: Im Falle eines - wie hier per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) gestellten - Antrags gemäß § 363a StPO kann jedoch nichts anderes gelten wie für einen Richter eines Rechtsmittelgerichts. (T2)
- 11 Ns 11/16f
Entscheidungstext OGH 12.02.2016 11 Ns 11/16f
Auch; Beisatz: Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T3)
- 11 Ns 33/17t
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 11 Ns 33/17t
Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts. (T4)
- 11 Ns 48/18z
Entscheidungstext OGH 08.08.2018 11 Ns 48/18z
Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden (Grundrechts‑) Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T5)
- 11 Ns 63/18f
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 11 Ns 63/18f
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125119
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20090702_OGH0002_0120NS00043_09H0000_001