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Rechtssatz RS0125121×

Rechtssatz RS0125121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125121

Geschäftszahl

4Ob62/09k

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

Die Aufzählung jener Begriffe in Paragraph 26, MedienG, mit denen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien unter den näher genannten Umständen als entgeltlich zu kennzeichnen sind, ist nicht taxativ. Zur gesetzmäßigen Kennzeichnung können deshalb auch andere als die in Paragraph 26, MedienG aufgezählten Begriffe verwendet werden, sofern diese für das angesprochene Publikum - legt man einen strengen Maßstab an - den selben Erklärungswert wie die vom Gesetz verwendeten Begriffe besitzen und damit ausreichend und zweifelsfrei auf die Entgeltlichkeit der Einschaltung hinweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/09k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
    Beisatz: „Promotion" reicht zur Kennzeichnung nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125121

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00062_09K0000_001