Rechtssatz RS0125132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125132
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Norm
ZPO §502 HIII11
AngG §26 Z2 III2a
AngG §26 Z2 III2b
GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen.Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125132
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20090826_OGH0002_009OBA00087_08X0000_001