Rechtssatz RS0125133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125133
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Norm
AngG §23 Abs6
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §10 Abs4
Rahmen.ollV für Angestellte der Industrie §10 Abs5
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §10 Abs6
Rechtssatz
§ 10 Abs 4 des Kollektivvertrags für Angestellte der Industrie ist dahin zu verstehen, dass dann, wenn ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts gemäß § 10 Abs 1 bis 3 des Kollektivvertrags und ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf erhöhte Abfertigung gemäß § 10 Abs 5 oder 6 des Kollektivvertrags.Paragraph 10, Absatz 4, des Kollektivvertrags für Angestellte der Industrie ist dahin zu verstehen, dass dann, wenn ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 3 des Kollektivvertrags und ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf erhöhte Abfertigung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, oder 6 des Kollektivvertrags.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125133
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090826_OGH0002_009OBA00115_08I0000_001