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Rechtssatz RS0125133×

Rechtssatz RS0125133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125133

Geschäftszahl

9ObA115/08i

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Norm

AngG §23 Abs6
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §10 Abs4
Rahmen.ollV für Angestellte der Industrie §10 Abs5
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §10 Abs6

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 4, des Kollektivvertrags für Angestellte der Industrie ist dahin zu verstehen, dass dann, wenn ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 3 des Kollektivvertrags und ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf erhöhte Abfertigung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, oder 6 des Kollektivvertrags.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125133

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090826_OGH0002_009OBA00115_08I0000_001