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Rechtssatz RS0125137×

Rechtssatz RS0125137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125137

Entscheidungsdatum

24.09.2012

Norm

VBG §26
EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1, EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6, EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: Paragraphen 3, Absatz 3, 26, Absatz eins, des österreichischen Vertragsbedienstetengesetzes 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Mit seinem Urteil vom 18. 6. 2009, C-88/08, hat der EuGH die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs wie folgt beantwortet:

„Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt."

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 34/07a
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 34/07a
  • 9 ObA 83/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 83/09k
    Beisatz: Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. (T1)
  • 9 ObA 70/12b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 70/12b
    Vgl; Beisatz: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; dieser ist eröffnet, wenn die diskriminierende Behandlung einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. (T2); Beisatz: Eine solche Konstellation ist unter anderem dann verwirklicht, wenn eine Diskriminierung einen von einer RL geregelten Bereich betrifft und die Frist für die Umsetzung der RL bereits abgelaufen ist. (T3); Beisatz: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen des Alters im Zusammenhang mit den Entgeltbedingungen verwirklicht ist, hat nicht allein auf den Zeitpunkt der erstmaligen „Festsetzung“ des Entgelts bei Abschluss des Arbeitsvertrags abzustellen, sondern vielmehr auf die vom Klagebegehren betroffenen Entgeltperioden. (T5); Beisatz: Eine Korrektur des Vorrückungsstichtags hat auch für Arbeitsverhältnisse zu erfolgen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG am 3. 12. 2003 abgeschlossen wurden, wenn andernfalls eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer wegen des Alters in Bezug auf das Entgelt die Folge wäre. (T6); Beisatz: Offenlassend, ob eine unionsrechtskonforme Anrechnung von Vordienstzeiten ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG, oder bereits ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser RL zu erfolgen hat. (T7); Beisatz: Hier: Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach dem KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0125137

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_009OBA00034_07A0000_001