Wie sich aus der Systematik des § 27 DSG 2000 ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist des § 27 Abs 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist.Wie sich aus der Systematik des Paragraph 27, DSG 2000 ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist des Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist.