Rechtssatz RS0125147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125147
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.Die Versäumung der Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
- 5 Ob 167/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
Auch
- 2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Auch; Veröff: SZ 2015/96
- 2 Ob 184/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 184/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125147
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20090702_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_004