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Rechtssatz RS0125158×

Rechtssatz RS0125158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125158

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Rechtssatz

Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit „Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser „Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als „Personensorge" bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 109/09i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 109/09i
  • 1 Ob 83/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 83/11d
    Auch
  • 6 Ob 95/12g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 95/12g
    Beisatz: Hier: Die Bestellung des Sachwalters für die „regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Betroffenen, insbesondere hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung“ hatte demnach zu entfallen. (T1)
  • 10 Ob 12/13g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 12/13g
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im eigenen Namen steht dem Sachwalter inhaltlich die Rekurslegitimation nur insoweit zu, als in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird, etwa weil sein Wirkungskreis zu wenig deutlich bestimmt wurde. (T2)
    Beisatz: Er kann sich demnach gegen die Zuweisung von Aufgabengebieten nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, es bestehe kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters. Die Frage, ob es für bestimmte Angelegenheiten der Bestellung eines Sachwalters bedarf, ist nicht von ihm, sondern vom Gericht zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125158

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001