Rechtssatz RS0125159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125159
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches Paragraph 575, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 76/09m
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 76/09m
- 3 Ob 31/12y
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 31/12y
Beisatz: War zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag dagegen bereits anhängig, stellt sich die Situation somit nicht wesentlich anders dar, als bei Bekämpfbarkeit des Berufungsurteils nur mehr mit außerordentlicher Revision. (T1)
- 3 Ob 62/13h
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 62/13h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125159
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20090722_OGH0002_0030OB00076_09M0000_001