Rechtssatz RS0125166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125166
Entscheidungsdatum
10.08.2009
Rechtssatz
Eine Kenntnis des Kammeranwalts im Sinne des § 2 DSt liegt nur vor, wenn dieser in seiner Eigenschaft - und nicht bloß als „beiläufiger" Rechtsvertreter der Gegenseite, weil er insoweit nicht als zur Verfolgung berufene Institution tätig wird - von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der ein Disziplinarvergehen begründen könnte.Eine Kenntnis des Kammeranwalts im Sinne des Paragraph 2, DSt liegt nur vor, wenn dieser in seiner Eigenschaft - und nicht bloß als „beiläufiger" Rechtsvertreter der Gegenseite, weil er insoweit nicht als zur Verfolgung berufene Institution tätig wird - von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der ein Disziplinarvergehen begründen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125166
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090810_OGH0002_015BKD00002_0900000_001