Rechtssatz RS0125169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0125169
Geschäftszahl
14Os46/09k (14Os47/09g); 16Ok7/13
Entscheidungsdatum
07.11.2013
Rechtssatz
Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 46/09k
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 46/09k
- 16 Ok 7/13
Entscheidungstext OGH 07.11.2013 16 Ok 7/13
Auch; nur: Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. (T1)
Beisatz: Hier: Hausdurchsuchung im Kartellverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125169
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_0140OS00046_09K0000_001