Rechtssatz RS0125186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125186
Entscheidungsdatum
21.09.2009
Rechtssatz
Eine Verständigung der betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden im Sinn des § 70 Abs 2 DSt 1990 ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der einstweiligen Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.Eine Verständigung der betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden im Sinn des Paragraph 70, Absatz 2, DSt 1990 ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der einstweiligen Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125186
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090921_OGH0002_016BKD00001_0900000_002