Rechtssatz RS0125247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125247
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB setzt eine aktive („tätige") Bereitschaft voraus, den bereits eingetretenen Schaden gutzumachen oder dafür einzustehen. Die bloße Bereitschaft, künftig weiteren Schaden zu verhindern, reicht dazu nicht aus.Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 167, StGB setzt eine aktive („tätige") Bereitschaft voraus, den bereits eingetretenen Schaden gutzumachen oder dafür einzustehen. Die bloße Bereitschaft, künftig weiteren Schaden zu verhindern, reicht dazu nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125247
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0120OS00105_09X0000_001