Rechtssatz RS0125248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125248
Geschäftszahl
12Os106/09v (12Os107/09s)
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des § 43 Abs 1 Z 2 lit d GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.Bei der Beurteilung, ob „erschwerende äußere Umstände" im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG vorliegen, sind sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen. Infektionen der Leiche mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis), bei denen spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125248
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0120OS00106_09V0000_001