Rechtssatz RS0125253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125253
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Die Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Beklagten zu prüfen. Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass - etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems - eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. In diesem Fall hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dieser Beweis, müsste wiederum der Beklagte die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 16/09s
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
Veröff: SZ 2009/126
- 4 Ob 122/13i
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 122/13i
Auch
- 4 Ob 154/17a
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 154/17a
Beisatz: Für die Umkehr der Beweislast kommt es auf die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung an. Diese kann im Einzelfall auch bei selektiven Vertriebssystemen drohen, doch hat die Beklagte dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Alleine die Berufung auf ein bestimmtes Vertriebssystem reicht nicht aus. (T1)
- 4 Ob 166/17s
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 166/17s
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 6/22v
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 6/22v
nur: Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. (T2)
- 4 Ob 233/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 233/23b
vgl; Beisatz: Zu selektiven Vertriebssystemen und der Entscheidung C-367/21, Hewlett-Packard, siehe RS0135218. (T3)
- 4 Ob 56/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 56/24z
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125253
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00016_09S0000_001