Rechtssatz RS0125254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125254
Entscheidungsdatum
22.09.2009
Rechtssatz
Ein Beseitigungsanspruch nach § 52 MSchG kann mit einem Drittverbot nach § 382 Abs 1 Z 7 EO gesichert werden, wenn sich die betroffene Ware bei einem Dritten befindet und der Beklagte einen Anspruch auf Ausfolgung dieser Ware hat. Das gilt beim markenrechtlich unzulässigen Parallelimport von Originalware auch dann, wenn diese irrtümlich nach Art 9 Abs 1 der VO (EG) Nr. 1383/2003 (ProduktpiraterieVO) zurückgehalten wurde.Ein Beseitigungsanspruch nach Paragraph 52, MSchG kann mit einem Drittverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, EO gesichert werden, wenn sich die betroffene Ware bei einem Dritten befindet und der Beklagte einen Anspruch auf Ausfolgung dieser Ware hat. Das gilt beim markenrechtlich unzulässigen Parallelimport von Originalware auch dann, wenn diese irrtümlich nach Artikel 9, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1383 aus 2003, (ProduktpiraterieVO) zurückgehalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125254
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00016_09S0000_002