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Rechtssatz RS0125262

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125262

Geschäftszahl

6Ob86/09d

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Rechtssatz

1. Das Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG). Der Girovertrag dient der vertraglichen Regelung dieses bargeldlosen Zahlungsverkehrs: Die Kreditunternehmung wird verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von dritter Seite für den Kunden entgegen zu nehmen.

2. Als Konto im engeren Sinn wird die Forderung des einen Partners aus einem Girovertrag gegen den anderen bezeichnet, die sich aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen, die buchhalterisch zusammengefasst werden sollen, als Saldo ergibt. Dieser Saldo kann als Forderung gegen die Bank als Vertragspartner durchgesetzt werden. Der positive Tagessaldo ist das für den Kunden verfügbare Guthaben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 86/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 86/09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125262

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20090805_OGH0002_0060OB00086_09D0000_003