Rechtssatz RS0125286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125286
Geschäftszahl
15Bkd1/09; 7Bkd2/10; 12Bkd1/12
Entscheidungsdatum
03.12.2012
Norm
DSt 1990 §1 I
RL-BA 1977 §45 Abs2
RL-BA §45 Abs3 litd
RAO §10 Abs5
Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
- 15 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 10.08.2009 15 Bkd 1/09
- 7 Bkd 2/10
Entscheidungstext OGH 19.07.2010 7 Bkd 2/10
Auch; Beisatz: Werbung ist zulässig, sofern sie sachlich im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtspflege ist. (T1); Beisatz: Hier: Eine Werbung mit dem Hinweis „anwälte seit 1919“ kann durchaus zulässig sein, sofern sie wahr ist. (T2)
- 12 Bkd 1/12
Entscheidungstext OGH 03.12.2012 12 Bkd 1/12
Auch; Beisatz: Das Überlassen von Visitenkarten ist nicht jener von Vollmachtsformularen gleichzuhalten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125286
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20090810_OGH0002_015BKD00001_0900000_002