Rechtssatz RS0125288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125288
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach § 27 Abs 3 UrhG (allenfalls iVm § 74 Abs 7 UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.Bei Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber nach Paragraph 27, Absatz 3, UrhG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten gegenüber dem Urheber (Hersteller) zu erfüllen; nur für das Entgelt und einen allfälligen Nichterfüllungsschaden haftet der Veräußerer als Bürge und Zahler weiter. Damit tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in den Vertrag mit dem Urheber (Hersteller) ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125288
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0040OB00135_09W0000_002