Rechtssatz RS0125296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125296
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 97 Abs 1 Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125296
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0010OB00119_09W0000_001